Amtsblatt 11 2005

REGIERUNGSPRÄSIDIUM LEIPZIG/GEMEINDE KÜHREN-BURKARSTHAIN

Bekanntmachung

des Regierungspräsidiums Leipzig über einenAntrag auf Erteilung von Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigungen Gemarkungen Burkartshain, Nitzschka und Oelschütz vom l. November 2005
Das Regierungspräsidium Leipzig gibt bekannt, dass die envia Mitteldeutsche Energie AG, Magdeburger Straße 51, 06112 Halle, einen Antrag auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBI. l S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l. S.2304, 2311) geändert worden ist, gestellt hat. Der Antrag betrifft die IIO-kV-Freileitung Espenhain-Bennewitz von Thierbach nach Deuben einschließlich des Schutzstreifens. .-Die beantragte Leitung hat eine Gesamtlänge von ca. 35,8 km!. Die von den Leitungen und Masten betroffenen Grundstückseigentümer von Flurstücken der Gemarkungen Burkartshain, Nitzschka und Oelschütz der Gemeinde Kühren-Burkartshain können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit
vom 07. Dezember 2005 bis einschließlich 3. Januar 2006
im Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 156, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr) einsehen.
Das Regierungspräsidium Leipzig erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß §9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBI.l S. 3900).
Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen
Gemäß § 9 Abs. l Satz l GBBerG ist von Gesetzes wegen eirfa beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von der Leitung oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen ist.
Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann beim Regierungspräsidium Leipzig, Brau-straße2,04107Leipzig, biszumEndederAuslegungsfrist erhoben werden.

gez. Bienek Regierungsvizepräsident

Leipzig, den 1.11.05