REGIERUNGSPRÄSIDIUM LEIPZIG/GEMEINDE KÜHREN-BURKARSTHAIN
Bekanntmachung
des Regierungspräsidiums Leipzig über einenAntrag auf Erteilung
von Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigungen Gemarkungen Burkartshain,
Nitzschka und Oelschütz vom l. November 2005
Das Regierungspräsidium Leipzig gibt bekannt, dass die envia
Mitteldeutsche Energie AG, Magdeburger Straße 51, 06112 Halle, einen
Antrag auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß
§ 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993
(BGBI. l S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBI. l. S.2304, 2311) geändert worden ist, gestellt
hat. Der Antrag betrifft die IIO-kV-Freileitung Espenhain-Bennewitz von
Thierbach nach Deuben einschließlich des Schutzstreifens. .-Die beantragte
Leitung hat eine Gesamtlänge von ca. 35,8 km!. Die von den Leitungen
und Masten betroffenen Grundstückseigentümer von Flurstücken
der Gemarkungen Burkartshain, Nitzschka und Oelschütz der Gemeinde
Kühren-Burkartshain können den eingereichten Antrag sowie die
beigefügten Unterlagen in der Zeit
vom 07. Dezember 2005 bis einschließlich 3. Januar 2006
im Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Zimmer 156, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von
7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr) einsehen.
Das Regierungspräsidium Leipzig erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen
nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß §9 Abs. 4 GBBerG
in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung
des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet
des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)
vom 20. Dezember 1994 (BGBI.l S. 3900).
Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen
Gemäß § 9 Abs. l Satz l GBBerG ist von Gesetzes
wegen eirfa beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle
am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen und Anlagen der Wasserversorgung
und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit
dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch
Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet
werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes
erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet
sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung
nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen
richten kann, dass das Grundstück gar nicht von der Leitung oder in
anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen ist.
Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen
von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann beim
Regierungspräsidium Leipzig, Brau-straße2,04107Leipzig, biszumEndederAuslegungsfrist
erhoben werden.
gez. Bienek Regierungsvizepräsident
Leipzig, den 1.11.05